Satzung

§1 Vereinszweck und Gemeinnützigkeit

  1. Der Zweck des Vereins ist die Förderung von Kultur, Bildung, Wissenschaft und Forschung. Er ist den Ideen des Humanismus, von Freiheit und sozialer Gerechtigkeit, der Gestaltung der Demokratie sowie den Traditionen und Entwicklung sozialistischen Denkens verpflichtet. Pluralität der Meinungen, Toleranz im Umgang miteinander sind wesentliche Prinzipien des Vereins. Ein weiteres Anliegen des Vereins ist die Förderung einer gesunden Entwicklung von Mensch und Natur. Der Verein fördert die Völkerverständigung.

  2. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinn des Abschnittes "Steuerbegünstigte Zwecke" (§§51 bis 68) der Abgabenordnung. Mittel des Vereins dürfen nur für die in der Satzung genannten Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  3. Die Satzungszwecke werden insbesondere erfüllt durch: - vielfältige öffentliche Bildungsveranstaltungen, - die Förderung wissenschaftlicher Forschung zur Geschichte, Gegenwart und Zukunft, im Sinne des Vereinszweckes, - Herausgabe und Förderung von Publikationen.


§2 Name und Sitz

  1. Der Verein führt den Namen: Rosa-Luxemburg-Stiftung Sachsen-Anhalt e. V
    und nutzt als Kürzel RLS Sachsen-Anhalt
  2. Der Sitz des Vereins ist Magdeburg.
  3. Der Verein sieht sein Wirkungsfeld im Bundesland Sachsen-Anhalt.
  4. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
  5. Der Verein ist im Vereinsregister eingetragen.


§3 Mitgliedschaft

  1. Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen werden, die sich im Sinne der Vereinszwecke erklären, einsetzen und die Vereinssatzung anerkennen.

  2. Der Beitritt ist schriftlich zu erklären.
  3. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Streichung, Ausschluss oder Tod.
  4. Der Austritt eines Mitgliedes ist dem Vorstand schriftlich mitzuteilen.
  5. Ein Mitglied kann durch Streichung aus der Mitgliedschaft entlassen werden, wenn es trotz zweimaliger schriftlicher Aufforderung ein Jahr keinen Mitgliedbeitrag entrichtet hat.
  6. Wenn ein Mitglied des Vereins in erheblichem Maße gegen die Vereinssatzung verstößt, kann es durch die Mitgliederversammlung mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen werden. Dieser Schritt wird bis zur Einberufung der nächsten Mitgliederversammlung durch den geschäftsführenden Vorstand vollzogen. Jedes Mitglied hat das Recht gehört zu werden, sofern es dazu den Wunsch hat. Mit Beschluss der Mitgliederversammlung ist der Ausschluss unwiderruflich.


§4 Organe des Vereins

  1. Organe des Vereins sind:
    1. die Mitgliederversammlung
    2. der Vorstand
    3. die Revisionskommission
  2. Die Mitgliederversammlung kann die Einrichtung weiterer Vereinsorgane beschließen und diesen besondere Aufgaben übertragen.


§5 Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Sie ist mindestens einmal jährlich einzuberufen. Die Einladung erfolgt schriftlich durch den Vorstand mindestens drei Wochen vor dem Termin. Mit der Einladung wird der Vorschlag zur Tagesordnung übergeben. Der Vorstand bildet das Tagungspräsidium, wenn nichts anderes beschlossen wird. Das Recht auf diesbezügliche Anträge besitzt jedes anwesende Mitglied. Die Beschlussfassung kann sowohl in offener, als auch in geheimer bzw. namentlicher Abstimmung erfolgen. Über die Abstimmungsform entscheidet die Versammlung mit einfacher Stimmenmehrheit.

  2. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn dies von mindestens 10 Prozent der Mitglieder, dem Vorstand oder von der Revisionskommission gefordert wird.
  3. Die Mitgliederversammlung arbeitet nach einer von ihr beschlossenen Geschäftsordnung.
  4. Aufgaben der Mitgliederversammlung sind:
    • die Entgegennahme des Tätigkeitsberichtes, des Finanzberichtes des Vorstandes und des Berichtes der Revisionskommission,
    • die Wahl zum Vorstand und zur Revisionskommission,
    • die Diskussion und Beschlussfassung zu den inhaltlichen Schwerpunkten und Vorhaben des Jahresarbeitsplanes,
    • die Festsetzung der Höhe der Mitgliedsbeiträge,
    • die Durchführung des Verfahrens zum Ausschluss von Mitgliedern,
    • die Beschlussfassung über Satzungsänderungen oder Auflösung des Vereins.
  5. Die Mitgliederversammlung ist mit der einfachen Mehrheit der teilnehmenden Mitglieder beschlussfähig, wenn nach §5.1 ordnungsgemäß zur Mitgliederversammlung eingeladen wurde und mindestens 20 Prozent der Mitglieder anwesend sind. Die Beschlussfähigkeit ist am Beginn der Mitgliederversammlung durch die Versammlungsleitung festzustellen.
  6. Über den Ablauf der Mitgliederversammlung ist eine Sitzungsniederschrift anzufertigen und von dem/r Versammlungsleiter/in sowie dem/r Protokollführer/in zu unterzeichnen.
  7. Ist eine Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig und geht es um Beschlüsse, die entsprechend der Vereinssatzung nur durch diese zu fassen sind, so ist innerhalb von vier Wochen erneut zu einer Mitgliederversammlung mit derselben Tagesordnung schriftlich einzuladen. Diese Versammlung ist unabhängig von der anwesenden Anzahl der Mitglieder beschlussfähig.


§6 Vorstand und Vertretung des Vereins

  1. Der Vorstand setzt sich zusammen aus:
    • dem/r Vorsitzenden
    • dem/r Stellvertreter/in
    • dem/r Schatzmeister/in
    • weiteren Mitgliedern.

    • Der Vorstand hat mindestens fünf (5) Mitglieder.
  2. Der Vorsitzende, sein Stellvertreter und der Schatzmeister sind die gesetzlichen Vertreter des Vereins. Sie sind jeweils allein vertretungsberechtigt.
  3. Andere Personen können den Verein im Rechtsverkehr vertreten, wenn sie durch den Vorstand dazu bevollmächtigt sind.
  4. Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins.
  5. Der Vorstand ist arbeitsfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist, einschließlich des Vorsitzenden oder eines Vorstandsmitgliedes, das an Stelle des Vorsitzenden, in dessen Auftrage oder nach Übereinkunft der anwesenden Mitglieder die Vorstandssitzung leitet. Ist der/die Stellvertreter/in anwesend, nimmt er/sie die Leitung war. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der Anwesenden gefasst.
  6. Von den Beratungen ist ein Beschlussprotokoll anzufertigen, das durch den Protokollführer und den Beratungsleiter zu unterschreiben und durch den Vorstand zu bestätigen ist. Das Protokoll soll enthalten:
    • Ort und Zeit der Vorstandssitzung,
    • die anwesenden Mitglieder des Vorstandes und eventuelle Gäste, den Beschlusstext und das Abstimmungsergebnis.


§7 Vereinsmittel

  1. Der Verein wird durch Mitgliedsbeiträge, Fördermittel, Spenden, Veranstaltungsbeiträge und andere Mittel finanziert.
  2. Beschlüsse über die Verwendung finanzieller Mittel, die den Betrag von 2.500 Euro übersteigen, müssen durch den Vorstand mit Zweidrittelmehrheit gefasst werden. Ausnahmen sind nur dann zulässig, wenn durch besondere Umstände (Urlaub, Krankheit, dienstliche Abwesenheit etc.), die erforderliche Anzahl der Vorstandsmitglieder in einer gegebenen Frist, nicht zu einer Beratung versammelt werden kann. In Ausnahmefällen kann im Umlaufverfahren per Unterschrift der Vorstandsmitglieder abgestimmt werden.
  3. Bis spätestens zum Ende des ersten Quartals des Folgejahres ist vom/von Schatzmeister/in der Jahresfinanzbericht (Jahresabschluss) des Vorjahres vorzulegen. Danach ist innerhalb von weiteren vier Wochen der Prüfbericht Revisionskommission anzufertigen. Werden grobe Unregelmäßigkeiten festgestellt ist durch die Revisionskommission die Einberufung einer ordentlichen bzw. außerordentlichen Mitgliederversammlung zu beantragen und/oder Anzeige zu erstatten.


§8 Vergütungen für die Vereinstätigkeit


1. Die Vereins- und Organämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt.

2. Bei Bedarf können Vereinsämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26a EStG ausgeübt werden.

3. Die Entscheidung über eine entgeltliche Vereinstätigkeit nach Abs. (2) trifft der Vorstand.

4. Der Vorstand ist ermächtigt, Tätigkeiten für den Verein gegen Zahlung einer angemessenen Vergütung oder Aufwandsentschädigung zu beauftragen. Maßgebend ist die Haushaltslage des Vereins.

5. Zur Erledigung der Geschäftsführungsaufgaben und zur Führung der Geschäftsstelle ist der Vorstand ermächtigt, im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten, hauptamtlich Beschäftigte anzustellen.

6. Im Übrigen haben die Mitglieder und Mitarbeiter des Vereins einen Aufwendungsersatzanspruch nach § 670 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind. Hierzu gehören insbesondere Fahrtkosten, Reisekosten, Porto, Telefon usw.

7. Der Anspruch auf Aufwendungsersatz kann nur innerhalb einer Frist von 6 Monaten nach seiner Entstehung geltend gemacht werden. Erstattungen werden nur gewährt, wenn die Aufwendungen mit Belegen und Aufstellungen, die prüffähig sein müssen, nachgewiesen werden.

8. Vom Vorstand können per Beschluss im Rahmen der steuerrechtlichen Möglichkeiten Grenzen über die Höhe des Aufwendungsersatzes nach § 670 BGB festgesetzt werden.


§9 Satzungsänderungen, Auflösung des Vereins, Vermögensanfall


1. Die Auflösung des Vereins kann nur von einer mit diesem Tagesordnungspunkt einberufenen, außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden.

2. Zur Auflösung des Vereins sowie zur Änderung der Satzung bedarf einer Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder.

3. Der Vorstand kann insofern Satzungsänderungen beschließen, wie sie von den Behörden zur Sicherung der Existenz des Vereins, seiner Gemeinnützigkeit und seiner Geschäftsfähigkeit gefordert werden. Derartige Änderungen sind mit dem zuständigen Finanzamt vor der Vorlage beim Amtsgericht zu beraten und den Vereinsmitgliedern unverzüglich zur Kenntnis zu geben.

4. Bei Auflösung des Vereins fällt das Vermögen des Vereins an die Rosa-Luxemburg-Stiftung - Gesellschaftsanalyse und politische Bildung e.V., Berlin. Sie hat das Vermögen des Vereins unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden.

In dieser Fassung durch die Mitgliederversammlung beschlossen in Magdeburg am 17.12.2007.
Geändert durch die Mitgliederversammlung in Magdeburg am 13.11.2013.